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 Betreff des Beitrags: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Di 15. Dez 2009, 14:37 
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Wohnung

Registriert: Di 17. Nov 2009, 15:39
Beiträge: 5
Ich heize unser Wohnung quasi überhaupt nicht, weil ich und mein Freund sowieso kaum zu Hause sind. Außerdem heizt der Nachbar unter mir so gut, dass meine Wohnung eigentlich nie wirklich kalt ist, höchstens kühl. Bisher hat mich niemand drauf angesprochen, ich habe aber von einem Bekannten gehört, dass man wegen der Feuchtigkeit verpflichtet ist, d.h. die Wohnung sogar heizen muss.

Stimmt das nun und wenn ja, ab welcher Außentemperatur? Danke!


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Mi 16. Dez 2009, 12:21 
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Reihenhaus

Registriert: Mi 20. Aug 2008, 14:46
Beiträge: 12
Es geht dem Vermieter nur darum, das die Heizung nicht einfriert (weil die sonst platzen können). Problematisch ist kalte, feuchte Luft, dann gibt es Schimmelpilz auf den Wänden - das kannst Du selbst auch nicht wollen!


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Do 17. Dez 2009, 09:11 
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Wohnung

Registriert: Mo 22. Sep 2008, 11:50
Beiträge: 3
Das Thema interessiert mich auch - ist es günstiger die Heizung nach Bedarf einzuschalten? Zum Beispiel 3 mal am Tag für 1 - 2 Stunden bis es warm ist und sie dann wieder abzuschalten - die Radiatoren heizen nach noch ganz schön lange nach. Oder ist durchgehend auf konstanter Temperatur heizen am Jahresende billiger?


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Fr 18. Dez 2009, 12:45 
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Reihenhaus

Registriert: So 14. Sep 2008, 08:58
Beiträge: 13
Es ist mit Sicherheit kostengünstiger, konstant zu heizen - lasse lieber die Temperatur auf 18 Grad fallen. Geht es darunter, braucht die Heizung sehr lange, bis die Wohnung wieder komplett durchgeheizt und trocken ist. Pullover nicht vergessen :D


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Do 7. Jan 2010, 14:29 
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Reihenhaus

Registriert: Mo 25. Aug 2008, 17:10
Beiträge: 12
Kann mir nicht vorstellen, dass man bei der Temperatur die Wohnung verwahrlosen lassen darf, Schimmel ist doch bei fehlender Beheizung sofort da


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Do 7. Jan 2010, 15:24 
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Wohnung

Registriert: Di 17. Nov 2009, 15:39
Beiträge: 5
:D danke für die beiträge! Ich HEIZE :lol: bei den Temperaturen. Schimmel hatte ich aber auch ohne die Heizung keinen ..

D.h. ich mache die Heizung sofort wieder aus, sobald die Temperatur über 15 Grad geht :roll:


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Do 7. Jan 2010, 15:54 
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Reihenhaus

Registriert: Fr 15. Aug 2008, 12:23
Beiträge: 11
Ich würde trotzdem eine Mindesttemperatur halten - 90% des Schimmels sieht man nicht. Und Schimmel ist extrem schädlich für die Atemwege und er löst Krebs aus. Auch andere Bakterien leben lieber wenn es feucht ist. Mit Asthma ist nicht zu spaßen. Schimmelpilze sind jedenfalls lange unsichtbar oder hell / weiss und deshalb auf weißer tapete oder Fliesen schwer zu sehen - und sie können schwere Erkrankungen auslösen! Da solltest Du unbedingt etwas heizen - noch dazu, wenn Du vor allem nur Abends zu Hause bist ;)


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Di 12. Jan 2010, 18:36 
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WG

Registriert: Di 12. Jan 2010, 18:30
Beiträge: 2
Dazu gibt es ein Urteil des Landgerichts Achen, Az. 10 S 163/07

Ich schreibe hier mal die ausführliche Begründung rein:

Entscheidung: Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerinnen können vom Beklagten sowohl gemäß § 546 Abs. 1 BGB als auch gemäß § 985 BGB die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung verlangen, nachdem sie das bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2007 wirksam zum 31. Mai 2007 gekündigt haben.

Die von den Klägerinnen ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 1 BGB wirksam gewesen. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnsses gehabt, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten als Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Gemäß § 23 der Hausordnung des schriftlichen Mietvertrages vom 27. Juli 2000 ist der Beklagte als Mieter u.a. verpflichtet gewesen, die Mieträume ausreichend zu heizen. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in dem Formular-Mietvertrag bestehen im Hinblick auf § 307 BGB keine Bedenken. So hat ein Mieter die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache verursachen kann. Hierzu gehört auch eine jedenfalls mäßige Beheizung der Räume, um Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu verhindern (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage Kap. III A Rdnrn. 934 und 950). Soweit es das Amtsgericht als bewiesen angesehen hat, dass der Beklagte die von ihm angemietete Wohnung seit dem Sommer 2005 nicht mehr beheizt hat, sind diese Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO für das Berufungsverfahren bindend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit er im Berufungsverfahren erstmals behauptet hat, er beheize die Wohnung mit einem Propangasofen, kann dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht vor. So hätte der Beklagte schon im ersten Rechtszug geltend machen müssen, er heize die Wohnung mittels eines Propangasofens. Einen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund, warum dies nicht geschehen ist und er stattdessen im ersten Rechtszug noch behauptet hatte, er beheize die Wohnung mit einem Radiator, hat der Beklagte nicht vorgebracht.

Das Nichtbeheizen der Wohnung stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten ist geeignet, Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen. Dass es zu derartigen Schäden bislang noch nicht gekommen ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Einschränkung “nicht unerheblich” in § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB sich auf die Pflichtverletzung, nicht aber auf ihre Auswirkungen bezieht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. § 573 Rdnr. 18). Für die Annahme einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung des Beklagten spricht hier auch, dass er hinsichtlich des Nichtbeheizens der Wohnung mit Schreiben vom 10. Januar 2007 und vom 5. Februar 2007 vergeblich abgemahnt worden war, bevor die Klägerinnen mit Schreiben vom 20. Februar 2007 die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten.

Schließlich hat der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Beheizung der Wohnung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich verletzt.

Da das Mietverhältnis somit aufgrund der ausgesprochenen Kündigungserklärung zum 31. Mai 2007 beendet worden ist, ist der Beklagte verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben.

Ebenso wie das Amtsgericht sieht auch die Kammer keine Veranlassung, dem Beklagten gemäß § 721 Abs. 1 ZPO von Amts wegen eine Räumungsfrist zu gewähren. Hiergegen spricht zum Einen, dass das Mietverhältnis bereits seit dem 31. Mai 2007 beendet ist und zum Anderen auch der Umstand, dass der Beklagte die fragliche Wohnung ohnehin kaum nutzt und sich überwiegend in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhält.

Nach allem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Muss ich als Mieter meine Wohnung heizen?
BeitragVerfasst: Mo 1. Feb 2010, 17:41 
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WG

Registriert: Mo 1. Feb 2010, 17:35
Beiträge: 2
Hätte ich das mal nur früher gelesen. Ich streite mich mit meinem vermieter, weil ein Wasserrohr eingefroren ist und er meinte, das sei meine Schuld, da ich die Wohnung nur wenige Stunden heizen würde. Ich hab natürlich widersprochen, aber da ich inzwischen auch ein Pamphlet von seinem Anwalt habe, gehe ich davon aus, dass das teuer wird. Es ist auch tatsächlich im 1. OG undicht geworden und da da nur ich wohne ..

Vielleicht lernt Ihr draus. Bei so niedrigen Temperaturen ist es besser, wenigetsn minimal zu heizen, sonst ist die ganze Ersparnis futsch :cry:


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